Schwerpunktthema:
Anti-Terror-Datei
[Letzte Änderung 24.07.2009]Dieses Dossier wurde zusammengestellt von Frau Markowitz und Herrn Bergemann (ULD SH):
Mit dem Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG), das am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, wurde eine bis dahin unbekannte Verknüpfung von Polizei- und Geheimdiensterkenntnissen möglich. Schon vor dem Erlass des ATDG gab es sogenannte Verbunddateien. Das sind Dateien, in die mehrere Behörden Daten eingeben und aus denen sie Daten abrufen können. Allerdings galten diese Regelungen bisher nur separat für die Polizeien und die Verfassungsschutzbehörden. Neu am ATDG ist, dass für den Bereich der Terrorismusbekämpfung eine neue Verbunddatei geschaffen wird, die von Polizeien und Nachrichtendiensten gemeinsam genutzt wird. In der am 30. März 2007 freigeschalteten Anti-Terror-Datei (ATD) finden sich Daten aus Beständen des Bundesnachrichtendiensts (BND), des Militärischen Abschirmdiensts (MAD), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), der Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz), des Zollkriminalamts (ZKA), des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Landeskriminalämter (LKÄ).
Wessen Daten werden in der Anti-Terror-Datei gespeichert?
Die ATD speist sich aus Datenbeständen der beteiligten Behörden, die nicht alle einen Terrorismusbezug aufweisen. Wenn bei einer Person, die in einem solchen Bestand erfasst ist, „tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass sie Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Gruppierung ist, oder anderweitig politisch motivierte Gewalt mit internationalem Bezug befürwortet, so werden ihre Daten in die ATD eingetragen, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Darüber hinaus können Gruppierungen, Bankverbindungen, Telekommunikationsanschlüsse, Internetseiten etc. in die ATD eingetragen werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer solchen Person in Zusammenhang stehen. Zusätzlich werden Personen, bei denen „tatsächliche Anhaltspunkte“ bestehen, dass sie mit solchen Personen in Kontakt stehen könnten, als „Kontaktpersonen“ gespeichert. Hierfür reicht es aus, „nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung“ zu stehen. Eine Kenntnis der Bestrebungen ist nicht erforderlich. Auch über diese Personen dürfen Daten nur gespeichert werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Insgesamt waren beim Anlaufen der ATD ca. 13.000 Personen in ihr erfasst.
Welche Daten werden in der Anti-Terror-Datei gespeichert?
Der Inhalt des Datensatzes zu einer Person teilt sich in zwei Bereiche, die „Grunddaten“ und die „erweiterten Grunddaten“. Erstere enthalten Angaben zum Namen (auch frühere, Aliasse und andere Schreibweisen), zu Geschlecht, Geburtsdatum, –ort, und –land, Staatsangehörigkeit(en), aktuellen und früheren Adressen, besonderen körperlichen Merkmalen, Sprachen und Dialekten sowie Fotos und eine Zuordnung zu einer der oben beschriebenen Gruppen (z.B. Mitglied einer terroristischen Gruppe oder Kontaktperson). Die erweiterten Grunddaten können zahlreiche weitere Angaben, zum Beispiel zu genutzten Fahrzeugen, Bankverbindungen, Telefonanschlüssen, besonderen Fähigkeiten (z.B. Umgang mit Waffen und Sprengstoffen), Kontaktpersonen und Treffpunkten, Volkszugehörigkeit, Religion (falls erforderlich) sowie ein Freitextfeld enthalten, in das „zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen“ eingetragen werden können. Die Eintragung in das Freitextfeld soll nur vorgenommen werden, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist. Es besteht die Möglichkeit einer „verdeckten Speicherung“, z.B. zum Schutz von Geheimdiensterkenntnissen. Über die verdeckte Speicherung entscheidet i.d.R. der jeweilige Behördenleiter.
Wer kann auf die Daten in der Anti-Terror-Datei zugreifen?
Alle beteiligten Behörden können in einem automatisierten Abrufverfahren auf die „Grunddaten“ zugreifen. Diese werden angezeigt, wenn von einer beteiligten Stelle Daten eingegeben werden, für die die Datenbank einen „Treffer“ meldet. Ein Zugriff auf die „erweiterten Grunddaten“ ist im Regelfall erst möglich, wenn die einstellende Behörde diesen gewährt. Die Behörde prüft das Ersuchen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften und gewährt gegebenenfalls den Zugriff auf die jeweiligen Daten. Der direkte Zugriff der abfragenden Behörde auf die „erweiterten Grunddaten“ ist nur für den Eilfall vorgesehen. Ein Eilfall liegt vor, wenn die Übermittlung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann. In diesem Fall muss die eintragende Behörde nachträglich um Erlaubnis gefragt werden. Wird diese verweigert, sind die übermittelten Daten zu löschen. Bei der Suche nach Personen, deren Daten „verdeckt“ gespeichert sind, ergibt die Suchanfrage selber keinen Treffer; allerdings wird die Behörde, die die Daten eingestellt hat, darüber informiert, wer die Daten einsehen wollte. Die informierte Behörde überprüft dann, ob die Daten weitergegeben werden können und kontaktiert gegebenenfalls die anfragende Behörde. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage trägt in allen Fällen der Übermittlung die abfragende Behörde.
Wo liegen datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken?
Zum einen ist das ATDG vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten bedenklich. Ein solches Trennungsgebot ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, wird jedoch überwiegend aus Art. 87 I S. 2 GG und Art. 73 I Nr. 10 GG sowie aus historischen Überlegungen hergeleitet. Das Trennungsgebot verbietet den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten nicht komplett, schränkt ihn aber stark ein. Auf Grund der umfassenden Übermittlungsbefugnisse im ATDG ist diese Trennung nicht mehr hinreichend gewährleistet. Es kann zu Situationen kommen, in denen so zum Beispiel der Geheimdienst an Informationen gelangt, die er nach der für ihn geltenden Rechtslage gar nicht selbst erheben dürfte. Dazu kommt noch, dass viele Vorschriften des Gesetzes dem Erfordernis der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht genügen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz fordert, dass Gesetze klar und präzise formuliert sein müssen. Zwar muss die konkrete Maßnahme nicht vorhersehbar sein, aber es muss für die betroffene Person grundsätzlich erkennbar sein, wann und wie ihr Verhalten dazu führt, dass das Risiko eines Eingriffs gegeben ist. Das ATDG verwendet viele unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Interpretation offen ist. Das macht es schwierig abzuschätzen, wann das Risiko eines Eingriffs (einer Speicherung in der ATD) droht.
Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes. So ist die Schwelle für die Eintragung in die ADT sehr niedrig. Das Gesetz fordert nur das Vorliegen „tatsächliche(r) Anhaltspunkte“, was praktisch auf vage Vermutungen hinausläuft. Dies ist insbesondere bei der Speicherung von „Kontaktpersonen“ bedenklich. Hier genügt für eine Speicherung in der ATD die Vermutung, eine Person könnte mit einer anderen Person Kontakt haben, von der vermutet wird, dass diese Verbindungen zu terroristischen Bestrebungen hat – auch wenn die erste Person von diesen Bestrebungen nichts weiß. Beispiele könnten Arbeits- oder Studienkollegen, Geistliche oder Nachbarn sein. Diese niedrige Schwelle führt dazu, dass anstatt der vorher in der öffentlichen Diskussion genannten Zahl von einigen hundert Menschen, die in der ATD erfasst werden sollten, schon bei ihrem Anlaufen Informationen zu 13.000 Menschen in ihr vorhanden waren. Abgesehen davon ist der Begriff der „Kontaktperson“ ein zu unbestimmter Begriff.
Darüber hinaus ist der Umfang der Daten, auf die die beteiligten Behörden Zugriff haben, nicht gerechtfertigt. Besonders das Freitextfeld in den „erweiterten Grunddaten“ ist kritisch zu sehen – hier können theoretisch ganze Aktenbestände eingestellt werden. Ein effektiver Informationsaustausch ließe sich auch über eine Indexdatei, in der nur Namen vermerkt sind, organisieren. Wenn ein Name einen Treffer auf dieser Liste ergibt, könnten sich die betreffenden Stellen in Verbindung setzen und einen Austausch von Daten gemäß den bisherigen Rechtsnormen prüfen. Eine solche Regelung käme dem Trennungsgebot näher. Weiterhin ergibt sich aus den Regelungen nicht klar, welche Behörden Zugriff auf die Daten erhalten.
Ein weiteres Problem liegt in der unklaren Regelung zur Löschung von Daten. Hier wird auf andere Rechtsvorschriften verwiesen, was die Regelung insgesamt sehr unübersichtlich macht.
Auch die Verletzung der Zweckbindung der Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch. Das ATDG betrifft Daten, die zu einem anderen Zweck als der Terrorabwehr erhoben wurden. Diese sind in die ATD einzustellen, wenn Anhaltspunkte für einen Bezug zu terroristischen Vereinigungen oder deren Dunstkreis zuzurechnenden Personen vorliegen. Damit wird der Zweck, der bei Erhebung der Daten bestanden hat, durchbrochen. Durch die Möglichkeit der Zweckänderung wird der Grundrechtseingriff für die Bürgerinnen und Bürger weiter vertieft.
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Nachfolgend haben wir zu diesem Themenkomplex die Ressourcen zusammengestellt, die dazu in der Datenbank des Web-Portals www.datenschutz.de unter den Schlagwörtern vorhanden sind:
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Von der Anti-Terror-Gesetzgebung über die Anti-Terror-Datei zum "Schäuble-Katalog"
[Weitere Infos] [Direktlink] Keine Autoren genannt
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Antiterrordateigesetz (ATDG)
[Weitere Infos] [Direktlink] Keine Autoren genannt
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Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen Anti-Terror-Datei und TBEG
[Weitere Infos] [Direktlink] Humanistische Union (HU)
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Stellungnahme des ULD zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder
[Weitere Infos] [Direktlink] Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD SH)
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Datenschutz und internetgestützter Stimmabgabe bei Wahlen
[Weitere Infos] [Direktlink] Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg)
Weiterhin wurden folgenden News-Meldungen zum Thema in unserer Datenbank gefunden:
- 21. 11. 2008
Anfrage an Bundesregierung: Anzahl erfasster Personen in Anti-Terror-Datei - 30. 07. 2008
Anti-Terrordatei mit fast 18.000 Einträgen - 06. 11. 2006
Antiterrordatei – ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Überwachungsstaat - 02. 11. 2006
Anti-Terror-Datei für ULD praktisch und verfassungsrechtlich nicht akzeptabel - 20. 09. 2006
Schaar: Anti-Terror-Datei birgt schwerwiegende verfassungsrechtliche Risiken - 05. 09. 2006
Anti-Terror-Datei: aufwändig, uneffektiv und datenschutzwidrig - 16. 08. 2006
BayLfD zur Anti-Terror-Datei: "Wir bieten Beckstein gern unser Know-how an" - 31. 07. 2006
Einigung über zentrale Anti-Terror-Datei

