Erhöhung der Schwelle zur Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten?
In seiner Sitzung am 23.9.2005 hat der Bundesrat einen Beschluss über einen Vorschlag der Bundesländer Hessen und Niedersachsen zu einem Gesetz zur Änderung des BDSG im Bereich der Voraussetzung für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verabschiedet. Danach wird der Änderungsentwurf durch den Bundesrat beim Bundestag eingebracht.
Begründet wird der der Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit einem Anpassungsbedarf auf Grund von veränderten Lebenssachverhalten und technischem Wandel. So seien automatisierte Verarbeitungsformen personenbezogener Daten in fast allen Lebensbereichen mittlerweile weit verbreitet, was dazu geführt habe, dass immer mehr Kleinst- und Kleinbetriebe von der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfasst würden. Weiter heißt es, die Beschränkung der Freistellung von Betrieben und Unternehmen, bei denen höchstens vier Arbeitnehmer mit automatisierter Datenverarbeitung befasst sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Es gelte, diese kleinen Unternehmen von den Kosten zu befreien, welche die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit sich bringe.
Der Änderungsentwurf sieht vor, dass sowohl für das Entstehen der Meldepflicht für Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 4d BDSG) als auch für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Mindestzahl der mit automatisierter Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter von 4 auf 19 erhöht wird.
Dieser Änderungvorschlag zum BDSG wird von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) in einer Pressemitteilung vom 23.9.2005 stark kritisiert und als drastischer Abbau des Datenschutzes bewertet.
Der Vorschlag führe zu einer geringeren Kontrolldichte und damit zu einer Gefährdung des Grundrechtsschutzes von Millionen von Beschäftigten und Verbrauchern.
Eine Schutzlücke entstünde insbesondere bei der Verarbeitung von Massendaten (Inkassobüros, Personalvermittlungen, Schreibbüros, Lettershops, kleine IT-Dienstleister, etc.). Darüber hinaus werde die Änderung gerade auch den Schutz besonders sensibler Daten, wie sie z.B. in Arztpraxen, Apotheken, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien etc. anfallen, gefährden.
Das deutsche Modell des Datenschutzbeauftragten als innerbetriebliche Kontrollinstanz habe sich bewährt und werde inzwischen auch international kopiert. Dabei nehme der Datenschutzbeauftragte eine wichtige Funktion in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Kontrollsystem wahr. Er erhöht die Rechtssicherheit und Vertrauenswürdigkeit in seinem Unternehmen.
Der DVD vertritt die Auffassung, es stehe zu befürchten, dass durch die geforderte Anhebung des Schwellenwertes der Grundrechtsschutz für die Beschäftigten und die Verbraucher aus kurzsichtigen wirtschaftlichen Zwängen oder aufgrund mangelnden innerbetrieblichen Sachverstandes geopfert werde und hatte den Bundesrat daher aufgefordert, sich am 23.9.2005 gegen die Initiative Hessens und Niedersachsens auszusprechen.
-- M. Raguse (ULD SH)
- Pressemitteilung der Deutschen Vereinigung für Datenschutz vom 23.9.2005
- Beschluss des Bundesrats vom 23.9.2005, Drucksache 599/05

