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17.09.2007
Verfassungsrechtliche Grundsätze bei Volkszählung beachten

„Verfassungsrechtliche Grundsätze des Volkszählungsurteils müssen auch bei der Durchführung eines registergestützten Zensus beachtet werden,“ so Karsten Neumann, Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, heute während der Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages in Berlin. Neumann, der als Sachverständiger zum Gesetzentwurf für eine neue Volkszählung (Zensus) im Jahr 2011 vor dem Ausschuss Stellung nahm, wies darauf hin, dass „der Abgleich von Datenbeständen nicht weniger intensiv in die Rechte der Betroffenen eingreift, als eine persönliche Befragung. Auch die neue Volkszählung birgt die Gefahr in sich, dass die erhobenen Daten nicht nur für die Statistik, sondern über die Rückmeldung an die Meldeämter durch diese für viele weitere Zwecke, beispielsweise die Zweitwohnungssteuer, genutzt werden. Der Bundestag wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob dies vor dem Hintergrund der Verfassung zulässig ist“, so Neumann zu den wichtigsten Datenschutzbedenken.

Am 28. März 2007 hatte das Bundeskabinett dem Entwurf eines Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zugestimmt und beteiligt sich damit an dem von der Europäischen Union für das Jahr 2011 geplanten gemeinschaftsweiten Zensus. In der Bundesrepublik soll diese Volkszählung erstmals als „registergestützter Zensus“ durchgeführt werden, das heißt, dass nicht wie bei den bisherigen Volkszählungen alle Einwohner befragt, sondern hauptsächlich Melderegister, Register der Bundesagentur für Arbeit und andere Verwaltungsregister ausgewertet werden. Befragungen sollen diese Auswertungen ergänzen.

Die Daten sollen also in erster Linie anhand vorhandener Dateien gewonnen werden. Liegen den statistischen Ämtern der Länder Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vor, dürfen sie den Meldebehörden diese Anschriftenbereiche zur Klärung von Differenzen übermitteln. Die Einhaltung des im Volkszählungsurteil verankerten Gebotes der strikten Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug wird durch die jetzige Gesetzesformulierung nicht ausreichend gewährleistet.

-- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern


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