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27.02.2008
Online-Durchsuchung: Karlsruhe formuliert Computer-Grundrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil über die Bestimmungen zur sogenannten Online-Durchsuchung im Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetz verkündet. Die Bestimmungen zur Online-Durchsuchung im Gesetz sind nichtig. Die Urteilsverkündigung wurde von Phoenix live übertragen.

Den in zwei Verfahren vorgebrachten Beschwerden wurde teilweise stattgegeben. Die Regelung zur Online-Durchsuchung im Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetz ist damit nichtig, da sie dem Gebot der Normenklarheit, der Verhältnismäßigkeit und dem Schutz des Kernbereichs der Privatheit nicht entsprach. Wie erwartet, befasste sich das Gericht in seinem Urteil nicht nur mit dem Gesetz selber, sondern genereller mit dem Thema des Schutzes der Privatsphäre unter Bedingungen der modernen Datenverarbeitung. Hierbei hat es Online-Durchsuchungen aber nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert in seinem Urteil erstmals ein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme", das neben die bisherigen Grundrechte tritt, insofern diese keinen angemessenen Schutz bieten. Begründet wurde dies mit der "Allgegenwärtigkeit" informationstechnischer System, die "früher nicht absehbar" gewesen sei. Besonders das Internet biete neue Möglichkeiten, aber auch Gefährdungen, für die Entfaltung der Persönlichkeit. Für die in informationstechnischen Systemen gespeicherten Daten bestehe daher ein "grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis", so das Gericht.

Dieses Grundrecht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern darf unter bestimmten strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Einschränkungen sind möglich, wenn gewisse höchstrangige Rechtsgüter in Gefahr sind. Hierbei müssen allerdings gewisse Vorgaben beachtet werden. Einerseits muss bereits die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit möglich vermieden werden; in einem zweiten Schritt müssen solche Daten, sofern sie dennoch erhoben wurden, gelöscht werden.

Der FoeBuD, der eine der beiden Klagen finanzierte, zeigte sich über das Urteil erfreut. Einen Überblick über erste Meldungen zum Urteil bietet Netzpolitik.org

-- O. Langfeldt (ULD)


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