LfD Thüringen: Persönlichkeitsrechte an die Informationsgesellschaft angepasst
Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sog. „Online-Durchsuchung“ im Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetz wird vom Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz, Harald Stauch, ausdrücklich begrüßt, weil es Auswirkungen weit über das Land Nordrhein-Westfalen hinaus hat. „Mit der heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht weit über den aktuellen Fall hinaus Maßstäbe zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger gesetzt,“ erklärte Stauch. “Es freut mich besonders, dass mit dem vom Bundesverfassungsgericht neu entwickelten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Persönlich-keitsrechte der Bürger an die Gegebenheiten der Informationsgesellschaft angepasst worden sind,“ so Stauch weiter. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung die bislang einzige Rechtsgrundlage in Deutschland für einen heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme (sog. Online-Durchsuchung) unter Berufung auf das neu entwickelte Grundrecht als zu unbestimmt, unverhältnismäßig und ohne ausreichenden Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für nichtig erklärt. „Die Bedenken der Datenschutzbeauftragten gegen eine Online-Durchsuchung wurden damit weitgehend bestätigt,“ sagte Stauch. „Es wird bei anstehenden Gesetzgebungsvorhaben darauf zu achten sein, dass die vom Gericht formulierten, sehr engen Voraussetzungen für derartige Ermittlungsmaßnahmen eingehalten werden.“
(LfD Thüringen)

