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09.03.2010
Zum Urteil des EUGH zur Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht in Deutschland

Der Hessische Datenschutzbeauftragte:

Der Europäischen Gerichtshof hat mit heutigem Urteil verkündet, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 28. Abs. 1 Unterabschnitt 2 der EU - Datenschutzrichtlinie verstößt, weil die Datenschutzaufsicht für den nicht-öffentlichen Bereich nicht in völliger Unabhängigkeit organisiert ist.
Mit dieser Entscheidung sieht der Hessische Datenschutzbeauftragte den Landesgesetzgeber in der Pflicht, die Organisation der Datenschutzkontrolle im nicht-öffentlichen Bereich in Hessen rechtlich zu überprüfen.

Eine verfassungsrechtlich wasserdichte und sachadäquate Konstruktion für Hessen wird Prof. Ronellenfitsch in den nächsten Tagen präsentieren


-- Leif-Erik Holtz (ULD)


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