Zum Urteil des EUGH zur Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht in Deutschland
Der Hessische Datenschutzbeauftragte:
Der Europäischen Gerichtshof hat mit heutigem Urteil verkündet, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 28. Abs. 1 Unterabschnitt 2 der EU - Datenschutzrichtlinie verstößt, weil die Datenschutzaufsicht für den nicht-öffentlichen Bereich nicht in völliger Unabhängigkeit organisiert ist.
Mit dieser Entscheidung sieht der Hessische Datenschutzbeauftragte den Landesgesetzgeber in der Pflicht, die Organisation der Datenschutzkontrolle im nicht-öffentlichen Bereich in Hessen rechtlich zu überprüfen.
Eine verfassungsrechtlich wasserdichte und sachadäquate Konstruktion für Hessen wird Prof. Ronellenfitsch in den nächsten Tagen präsentieren
-- Leif-Erik Holtz (ULD)

