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Informationsfreiheit bedeutet, dass alle Interessierten grundsätzlich ohne Begründung Zugang zu allen Informationen haben, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Durch diese Transparenz werden die Möglichkeiten einer politischen und gesellschaftlichen Mitgestaltung sowie der bürgerschaftlichen Kontrolle staatlichen Handelns erheblich gestärkt. Unterlagen, die schutzbedürftige personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geheimhaltungsbedürftige öffentliche Informationen beinhalten, sind von dem Recht auf Informationszugang ausgenommen. Während zahlreiche europäische Staaten sowie die USA, Kanada, Australien und Neuseeland teilweise bereits auf eine lange Tradition der Informationsfreiheit zurückblicken können, ist ein solches Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland gerade erst im Entstehen. Erst seit kurzer Zeit verfügen die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen über entsprechende Regelungen. Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in Kraft treten, das den Zugang zu Informationen bei Bundesbehörden ermöglicht. Das von der Europäischen Union auf den Weg gebrachte Umweltinformationsrecht hat bereits zu Beginn der neunziger Jahre das Amtsgeheimnis aus dem Behördenalltag verdrängt. Es gewährt Zugang zu behördlichen Informationen über die Umwelt. Am 1. Januar 2007 ist das Informationsweiterverwendungsgesetz in Kraft getreten. Das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 trat am 1. Mai 2008 in Kraft.
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Allgemeine FAQs zur Informationsfreiheit
Autorinnen/Autoren:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg)
Die "Häufig gestellten Fragen" (Frequently Asked Questions) zur Informationsfreiheit sind allgemein gehalten und umfassen dementsprechend keine Details zu den einzelnen Informationsfreiheitsgesetzen. Sie vermitteln einen Überblick über das Grundrecht auf Informationszugang.
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Beauftragte für die Informationsfreiheit in Bund und Ländern
Autorinnen/Autoren:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg)
Informationsfreiheitsgesetze existieren - neben Brandenburg - bislang in den Bundesländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie auf Bundesebene. In dem Artikel finden sich die Verweise zu den jeweiligen Beauftragten für die Informationsfreiheit, Anschriften sowie Links zu
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Gerichtsentscheidungen zur Informationsfreiheit
Autorinnen/Autoren:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg)
Die in dieser Übersicht aufgeführten Gerichtsentscheidungen basieren auf Rechtsgrundlagen, die einen allgemeinen, voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang enthalten (z.B. Informationsfreiheitsgesetze, Umweltinformationsgesetze etc.)
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