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Datenschutz im Gesundheitsförderungsprojekt
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Letzte Änderung am
01. 10. 2008
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Pfad:
Gesundheitswesen
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Autorinnen/Autoren
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Verweise
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Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich (DSB Zürich)
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Zusammenfassung
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| Ohne ausdrückliche Einwilligung ist ein Arzt nicht zur Bekanntgabe von Adressen seiner Patientinnen und Patienten befugt – auch dann nicht, wenn es der Gesundheitsförderung der betroffenen Person dient und ihr in Form von kostenloser Beratung zugute kommt. |
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Stichwörter
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| Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Einwilligung, Forschung, Gemeinde, Gesundheitswesen, Schweigepflicht, Case Management, Datenbekanntgabe, Datenerhebung, Diagnosecode, Gebühren, Krankenversicherung
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