Virtuelles Datenschutzbüro
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Datenschutz im Gesundheitsförderungsprojekt
Letzte Änderung am 01. 10. 2008
Pfad: Gesundheitswesen
 
Autorinnen/Autoren   Verweise

Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich (DSB Zürich)
 
Zusammenfassung
Ohne ausdrückliche Einwilligung ist ein Arzt nicht zur Bekanntgabe von Adressen seiner Patientinnen und Patienten befugt – auch dann nicht, wenn es der Gesundheitsförderung der betroffenen Person dient und ihr in Form von kostenloser Beratung zugute kommt.
 
Stichwörter
Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Einwilligung, Forschung, Gemeinde, Gesundheitswesen, Schweigepflicht, Case Management, Datenbekanntgabe, Datenerhebung, Diagnosecode, Gebühren, Krankenversicherung

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