Debatte zu Impfpass nimmt Fahrt auf – Datenschützer fordern Bundesgesetz
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 31.03.2021
In Europa nimmt die Debatte zum sogenannten „Impfpass“ weiter Fahrt auf. Es wird etwa diskutiert, ob und inwieweit der Besuch eines Restaurants oder eines Konzerts davon abhängig gemacht werden kann, dass die Besucherinnen und Besucher eine erfolgte Anti-Corona-Impfung oder eine überstandene Infektion nachweisen.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) hat hierzu nun eine Entschließung veröffentlicht. Aus Sicht der Datenschützer sollte der Bund ein auf die konkrete pandemische Lage bezogenes, zeitlich befristetes Bundesgesetz vorlegen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz, Professor Dieter Kugelmann, sagt: „Ob Menschen geimpft worden sind oder ob sie schon eine Covid-19-Infektion überstanden haben, sind besonders sensible Informationen. Mit solchen Daten muss besonders sorgfältig umgegangen werden und es muss rechtlich gesichert sein, in welchen Zusammenhängen die Daten preisgegeben, verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Die größte Klarheit besteht, wenn auf Bundesebene ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird. So können eine Reihe aufwendiger und zeitraubender Einzelfallprüfungen im Hinblick auf das Vorliegen informierter Einwilligungen vermieden werden.“
In Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) heißt es daher: „Um dies zu vermeiden und für die Datenerhebung und -verarbeitung im privatwirtschaftlichen Bereich Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und eine einheitliche Lösung zu erreichen, bedarf es nach Ansicht der DSK einer auf die konkrete pandemische Lage bezogenen, zeitlich befristeten gesetzlichen Regelung. Hierin ist klar und transparent zu regeln, wer, von wem und unter welchen Voraussetzungen Impfdaten, Testergebnisse, Nachweise zu einer überstandenen Infektion und andere Gesundheitsdaten im privatwirtschaftlichen Kontext nutzen darf. Dabei muss das Gesetz den strengen Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 DSGVO genügen. Die DSK fordert den Gesetzgeber auf, kurzfristig ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in die Wege zu leiten.“
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