Was darf bei Schulstart vor die Linse?

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 06.08.2025

Nicht nur für die Kinder ist der Tag der Einschulung ein großer Schritt, auch für die Eltern und Großeltern ist dies ein Moment, der lange in Erinnerung bleiben wird. Um die großen und kleinen Emotionen des Tages festzuhalten, machen Eltern und Angehörige viele Fotos von ihren Sprösslingen. Im Trubel der Schuleinführungsfeiern ist es aber manchmal schwierig, nur das eigene Kind vor die Linse zu bekommen, deshalb ist es wichtig, den richtigen Umgang mit Aufnahmen zu kennen, auf denen weitere Personen zu sehen sind.

„Selbstverständlich dürfen Eltern und Angehörige Aufnahmen von ihren eigenen Kindern anfertigen und diese im privaten Umfeld weitergeben“ sagt Tino Melzer, Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI). „Das gilt grundsätzlich auch für Bilder, auf denen andere Kinder zu sehen sind, denn diese Datenverarbeitung unterfällt der so genannten Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung. Sie greift aber nicht, wenn diese Fotos außerhalb des privaten Umfelds, zum Beispiel in den Sozialen Medien gepostet werden sollen“ so der TLfDI. Sobald Fotos, auf denen Dritten zu sehen sind, einem größeren Nutzerkreis zugänglich gemacht werden sollen, bedarf es zwingend einer vorherigen Einwilligung der betroffenen Personen, im Falle von anderen Kinder von deren Sorgeberechtigten. Melzer weiter: „Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder hat hier auf jeden Fall Vorrang!“

Auch für die Schulen gilt: weder das obligatorische erste Klassenfoto noch andere Momentaufnahmen der Feierlichkeiten dürfen ohne Zustimmung der Eltern angefertigt oder auf der Schulhomepage veröffentlicht werden. Hier wird in der Regel bereits bei der Schulanmeldung nach einer entsprechenden Einwilligung gefragt.

Auch für die älteren Schülerinnen und Schüler muss zu Beginn jedes Schuljahrs eine neue Abfrage für die Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen erfolgen. „Eine zu Beginn der 1. oder 5. Klasse durch die Eltern erteilte Einwilligung, Klassenfotos durch einen beauftragten Fotografen oder durch eine Lehrkraft bei der Klassenfahrt anfertigen zu dürfen oder Bilder von Schulfesten auf der Schulhomepage zu veröffentlichen, gilt nicht automatisch bis zum Schulaustritt“ erinnert der TLfDI. Es müsse jedes Schuljahr neu und für jedes konkrete Ereignis einzeln eine Einwilligung eingeholt werden. „Die ordnungsgemäße Einholung der erforderlichen Einwilligung schützt nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen, sondern gibt auch den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit“ so Melzer abschließend.

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