Datenschutz in Sozialen Netzwerken

Soziale Netzwerke (Social Media) stellen heute eine vielfach genutzte Möglichkeit dar, private und berufliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen, mit Freunden und Bekannten in Kontakt zu bleiben oder auch um Kurzmittteilungen über aktuelle Themen auszutauschen. Neben diesen positiven Aspekten der sozialen Netzwerke sollten sich jedoch die Nutzer/innen auch über mögliche datenschutzrechtliche Risiken bewusst sein.

Wer aktiv ein soziales Netzwerk im Internet nutzen möchte, muss sich dort zunächst registrieren. Nach der Registrierung kann das Mitglied nun zum Beispiel Angaben zu seiner Person, zu Hobbys und Interessen, Beruf, Freundeskreis etc. einstellen und so veröffentlichen.

Soziale Netzwerke und Datenschutz

Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken sollte sich jeder bewusst sein, welche Konsequenzen die Preisgabe von persönlichen Informationen über sich selbst oder über andere Menschen im Internet haben kann. Diese Informationen sind weltweit abrufbar und es ist fast unmöglich, einmal ins Netz gestellte Informationen wieder restlos zu entfernen, wie zum Beispiel Meinungsäußerungen, Bilder oder Angaben zum Freizeitverhalten. Wenn die Einträge mit dem realen Namen verknüpft sind, können diese einfach per Suchmaschine, auch Plattform übergreifend, aufgespürt werden.

Finden sich zum Beispiel über eine Person, die sich auf eine Arbeitsstelle bewirbt, allgemein zugänglich Angaben über eine ausgeübte Risikosportart oder über gesundheitliche Probleme in einem sozialen Netzwerk oder an anderer Stelle im Internet, könnte sich der potentielle Arbeitgeber vorab hierüber ohne großen Aufwand informieren, was nachteilig für den Betroffenen sein könnte. Neben Angaben zur eigenen Person ist aber auch die Verbreitung von Informationen über andere Personen bedenklich, da auch hier Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.

Der Schutz der eigenen Privatsphäre bei der Nutzung von sozialen Netzwerken kann zwar durch entsprechende Einstellungen des eigenen Accounts sichergestellt oder zumindest verbessert werden, dies ist aber abhängig von der genutzten Plattform.

Der Gefahr eines Datenlecks sollte man sich bewusst sein. Exemplarisch sei die im Oktober 2018 bekannt gewordene Softwarepanne bei Google+ genannt, die App-Entwicklern unberechtigten Zugriff auf Tausende Nutzerdaten ermöglichte.

Die Währung, mit der man die oft unentgeltlichen Dienstleistungen bezahlt, sind die Daten, die man direkt oder indirekt über das Nutzungsverhalten den Unternehmen zur Verfügung stellt. Die  Datenschutzerklärungen der jeweiligen Unternehmen  konkretisieren die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten.

Datenschutzaufsicht und Zuständigkeiten bei sozialen Netzwerken

Die Datenschutzaufsicht für Internetangebote deutscher Anbieter liegt, mit Ausnahme der Internetangebote von Bundesbehörden, bei den Aufsichtsbehörden der Länder für den nicht-öffentlichen Bereich, das heißt für die private Wirtschaft. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Unternehmens (Bundesland). Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Datenschutzrechte benötigen, können Sie sich an die zuständige Landesbehörde wenden. Dazu entnehmen Sie bitte dem Impressum des Unternehmens das Bundesland, in dem es ansässig ist.

Artikel 77 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewährt betroffenen Personen das Recht auf Beschwerde bei „einer Aufsichtsbehörde“ und nennt lediglich beispielhaft die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person, ihres Arbeitsplatzes und des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.

 

Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links


„Soziale Netzwerke“ vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz


„Social Plugins“ vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


Facebook-Fanpage-Urteil des EuGH: Was Fanpage-Betreiber jetzt tun müssen“ von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen


„Facebook“ vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz