Wahlwerbung per Post: Warum dies kein Datenschutzverstoß ist

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 11.02.2026

In Zeiten vor einer Wahl erhalten viele Bürgerinnen und Bürger neben der Wahlbenachrichtigung auch Wahlwerbung von politischen Parteien per Post. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie Parteien an die entsprechenden Adressdaten gelangen.

Nach dem Bundesmeldegesetz dürfen Meldebehörden politischen Parteien in den sechs Monaten vor einer Wahl bestimmte Daten von Wahlberechtigten übermitteln. Diese Sonderregelung beruht auf der verfassungsrechtlich vorgesehenen herausgehobenen Bedeutung politischer Parteien für die demokratische Willensbildung.

„Viele Menschen sind überrascht, dass Parteien Adressdaten aus dem Melderegister erhalten können. Wichtig ist zu wissen: Wer keine Wahlwerbung möchte, kann dem jederzeit und unkompliziert widersprechen“, erklärt Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

Der Widerspruch gegen die Weitergabe der eigenen Anschrift ist formfrei, kostenlos und zeitlich unbefristet. Er kann beim zuständigen Bürgerbüro oder Meldeamt eingelegt werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Übermittlung ist beschränkt auf die Adressdaten von Wahlberechtigten und nur innerhalb einer altersmäßig eingegrenzten Zielgruppe zulässig (beispielsweise alle Erstwähler:innen). Personen mit eingetragener Auskunftssperre sind von der Datenübermittlung ausgeschlossen.

Die Parteien dürfen die Daten ausschließlich für die Wahlwerbung zur jeweiligen Wahl nutzen. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssen die Daten gelöscht werden. Eine dauerhafte Speicherung oder Weiterverwendung ist nicht zulässig.

Weitere Informationen und Gesetzestext unter:
https://www.datenschutz.rlp.de/themen/wahlwerbung