Bundesverwaltungsgericht weist Klage der BfDI ab
Veröffentlicht am:Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 04.03.2026
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rechtsstreit um das Einsichtsrecht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) die Klage als unzulässig abgewiesen (6 A 2.24). Das Urteil erschwert eine datenschutzrechtliche Kontrolle des BND aus Sicht der BfDI erheblich.
„Durch die Klage wollte ich erreichen, dass keine praktischen Kontrolllücken entstehen, damit Grundrechte wirksam geschützt werden können. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge kann ich meine unabhängigen Kontrollbefugnisse nicht gerichtlich durchsetzen, ich habe keine ‚wehrfähige Rechtsposition‘ für eine Klage“, sagt die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider.
Verweigert der BND der BfDI die Einsichtnahme, steht ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allein die Beanstandung beim Bundeskanzleramt zu. Mit der Beanstandung seien nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse verbunden. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe nicht durch die Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI unterlaufen werden.
Als Folge des Urteils befürchte ich, dass im Bereich der Nachrichtendienste kontrollfreie Räume entstehen. Die kontrollierte Stelle kann nunmehr faktisch selbst darüber entscheiden, was mir zur Einsicht gegeben und was damit durch mich kontrolliert wird. Die Gesetzeslage ist absurd und muss korrigiert werden.
Aus meiner Sicht muss es immer eine Instanz geben, die über strittige Fragen entscheidet. Diese Instanz kann aber nicht das Bundeskanzleramt sein, denn innerhalb der Exekutive bin ich vollständig unabhängig und weisungsfrei. Ich muss meine Kontrollrechte im Interesse des Grundrechtsschutzes vor Gericht durchsetzen können. Ich appelliere an den Gesetzgeber, mir für Streitigkeiten über meine Kontrollrechte und -pflichten beim BND einen Rechtsweg zu geben.
Louisa Specht-Riemenschneider sieht durch das Urteil eine Schwächung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung: „Bürgerinnen und Bürger haben gegenüber den Nachrichtendiensten wegen der geheim stattfindenden Datenverarbeitungen kaum Möglichkeiten, sich selbst gegen nachrichtendienstliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen, die tief in ihre Privatsphäre eingreifen können. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht mir eine Kompensationsfunktion zugewiesen. Meine Möglichkeiten zur Durchsetzung der Betroffenenrechte sind mit dem heutigen Urteil massiv beschränkt.“
Anlass für die Klage war ein Kontrolltermin der BfDI, bei dem der BND die Einsichtnahme in Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen verweigert hatte. In diesem Fall ging es um Anordnungen von sogenannten CNE-Maßnahmen, die notwendig sind, um ein „Hacking“ von IT-Systemen von Ausländern im Ausland zu rechtfertigen. Es handelte sich also um einen sensiblen Vorgang, der aus Sicht der BfDI eine besonders gründliche Prüfung notwendig gemacht hatte. Eine umfassende Kontrolle dieser Maßnahmen durch die BfDI kann als Folge des Urteils nicht erfolgen.
Die BfDI wird die Auswirkungen des Urteils auf die Durchsetzung der bundes- und europarechtlichen Regelungen durch eine unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde eingehend prüfen.
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