Datenschutz einkaufen
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 27.04.2023
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz veröffentlicht neue Orientierungshilfe zu Datenschutz als Kriterium im Vergabeverfahren
Dass unbedachte Konsumentscheidungen nachhaltig Ärger bereiten können, weiß jeder. Einkaufende in bayerischen Staatsbehörden oder Kommunen können diese Alltagserfahrung im Berufsleben manchmal unerwartet „auffrischen“. Nur wird es da oft kostspieliger als bei einem Staubsaugerfehlgriff – wenn etwa eine teure IT-Leistung beschafft wird, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass sie aus Datenschutzgründen gar nicht eingesetzt werden darf.
Viele Leistungen und Produkte, die bayerische öffentliche Stellen beschaffen, haben Bezüge zum Datenschutz und müssen einschlägigen rechtlichen Anforderungen sowie ergänzenden technisch-organisatorischen Standards entsprechen. Die Weichen zum (auch) datenschutzgerechten Produkt werden im Zuge des Beschaffungsprozesses gestellt.
Prof. Dr. Thomas Petri: „Effektive Datenschutzarbeit legt einen Schwerpunkt auf Prävention. Und die muss manchmal früh wirken, lange bevor ein Verantwortlicher produktiv mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beginnt. Ich freue mich daher besonders, die neue Orientierungshilfe ‚Datenschutz als Kriterium im Vergabeverfahren‘ vorstellen zu können.“
Das 43-seitige Papier zeigt unter Berücksichtigung der jüngsten Spruchpraxis von Vergabekammern und Gerichten systematisch, welche „Einfallstore“ sich in Beschaffungsprozessen für datenschutzrechtliche Anforderungen öffnen und wie man sie zielführend nutzt. Es befasst sich dabei unter anderem auch mit den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der besonders praxisrelevanten Vergabe von Cloud-Leistungen. Datenschutzrecht und Vergaberecht sind durchgängig im Verbund dargestellt. Das Papier ist gleichermaßen an Personen mit diesem wie jenem fachlichen Schwerpunkt gerichtet.
Prof. Dr. Thomas Petri: „Ich hoffe, meine neue Orientierungshilfe kann dazu beitragen, dass Vergaberecht und Datenschutzrecht noch mehr als bisher ins Gespräch kommen. Dass Beschaffungsprozesse konsequent auf datenschutzkonforme Leistungen ausgerichtet werden, ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz.“
Die Orientierungshilfe „Datenschutz als Kriterium im Vergabeverfahren“ steht im Internet auf https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik „Datenschutzreform 2018“ zum kostenfreien Download bereit.
Bayerischer Landesbeauftragter
für den Datenschutz