Datenschutzbeauftragter mahnt bei Polizeigesetz-Novelle: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist legitimierbar

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 26.02.2026

Im Rahmen einer Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) im Niedersächsischen Landtag hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Denis Lehmkemper die Bedeutung der Grundrechte bei der Erweiterung von Befugnisnormen im NPOG betont.

„Es ist wichtig, angesichts der Dynamik technischer Entwicklungen und aktueller Bedrohungsszenarien die gesetzlichen Regelungen für polizeiliche Befugnisse anzupassen, da sich die Anforderungen an die Sicherheitsbehörden im Bereich der Gefahrenabwehr und der Kriminalitätsbekämpfung stetig weiterentwickeln“, so Denis Lehmkemper. „Dabei müssen allerdings die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger stets im Blick behalten werden. Daran, dass das im aktuellen Entwurf gelungen ist, habe ich Zweifel und sorge mich daher um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Menschen an ihrer Sicherheit und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“

Verschiedene im Entwurf vorgesehene Änderungen werden vom LfD Niedersachsen ausdrücklich begrüßt, etwa, dass künftig Datenverarbeitungen wie der Einsatz sogenannter „stiller SMS“ und die Datenübermittlung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen. An mehreren Stellen sieht er jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei den Regelungen zu automatisierten KI-gestützten Verfahren. Deren Nutzung bedinge hohe Anforderungen zum Schutz der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger.

Besonders eingriffsintensiv sind aus Sicht der Datenschutzbehörde die geplanten Maßnahmen zur intelligenten Videoüberwachung, zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung, zum nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten und zur automatisierten Datenanalyse.

Die geplanten Befugnisse erhöhten die Eingriffsintensität in die Grundrechte gegenüber bisherigen Maßnahmen erheblich. Deshalb seien auch höhere Anforderungen an die Rechtfertigung solcher Maßnahmen und klare Einschränkungen erforderlich. Zudem seien die europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vollständig zu erfüllen, insbesondere die in Teilen bereits anwendbare europäische Verordnung zur Künstlichen Intelligenz sowie die sogenannte JI-Richtlinie der EU, die die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem bei der Abwehr von Gefahren durch Polizeibehörden regelt. Der anscheinend im Zusammenhang mit der Einführung der Vorschriften beabsichtigte Einsatz von KI-Systemen bewegt sich auf der kritischen Grenze zwischen verbotenen KI-Praktiken und Hochrisiko-KI-Systemen.

Das Zusammenführen und die Analyse personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen mittels automatisierter Systeme stelle einen Paradigmenwechsel in der polizeilichen Datenverarbeitung dar. Der LfD Niedersachsen fordert völlig unabhängig davon, welches Software-System dafür eingesetzt werden soll, eine klare Begrenzung auf anlassbezogene Analysen, kürzere Speicherfristen, umfassende Betroffenenrechte und eine eindeutige Definition des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Sinne der KI-Verordnung.

„Diese tatsächlich besonders eingriffsintensiven Maßnahmen erfordern besondere Sorgfalt“, so Lehmkemper. „Ich appelliere an die Abgeordneten, die Grundrechte und den Datenschutz bei der Wahl der Mittel stets im Blick zu behalten und so das Gesetz nicht von Anfang an mit Rechtsunsicherheit und Makeln zu belasten. Es besteht die Gefahr, dass die Regelungen aufgrund ihrer Eingriffstiefe einer verfassungsrechtlichen Bewertung nicht standhalten.“

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