Fotografieren und Datenschutz

Rechtsgrundlagen

Jede Fotografie, auf der ein Mensch abgebildet ist, stellt ein personenbezogenes Datum dar. In Zeiten der Digitalfotografie liegt auch stets eine automatisierte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten vor. Demnach fällt das Fotografieren, abgesehen von einigen Ausnahmen und Sonderfällen, unter die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Daneben sind noch weitere Gesetze beim Fotografieren zu beachten: das Kunsturhebergesetz (KUG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR).

Bildaufnahmen sind zunächst verboten, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO). Wenn die Datenverarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit dem Betroffenen dient, ihre Grundlage in den Bestimmungen einer (Vereins-)Satzung hat oder im überwiegenden Interesse des Verantwortlichen erforderlich ist, spricht viel dafür, die Verarbeitung auch auf die entsprechende Rechtfertigung in der DS-GVO zu stützen (hier insbesondere Art. 6 Abs. 1 b und f DS-GVO). Eine Einwilligung ist dann nur noch in sonstigen Fällen erforderlich, etwa bei Aufnahmen von Kindern, die nicht lediglich als Beiwerk auf der Aufnahme erscheinen.

Für Fotos gilt nicht immer die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen solche Fotografien, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO). Von dieser sogenannten Haushaltsausnahme sind unter anderem Fotos erfasst, die für die eigene Erinnerung auf einer Familienfeier oder auch einer Schulveranstaltung gemacht werden. Diese Ausnahme wird jedoch sehr eng verstanden:

Sollen Fotos in einer durch Nutzernamen und Passwort geschützten Gruppe oder einem geschlossenen Forum über eine Webseite zugänglich gemacht werden, so fällt dies noch unter die Haushaltsausnahme. Anderes gilt, wenn ein bestimmter Bereich einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird, indem sich jedermann dort anmelden und die Fotos einsehen kann. So fällt die Veröffentlichung von Fotos auf einer frei zugänglichen Webseite nicht mehr unter eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit mit der Folge, dass die DS-GVO in diesen Fällen Anwendung findet.

Fotografien im Journalismus

Bei der Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken ergibt sich auf Grund des sogenannten Medienprivilegs eine Sonderstellung der Presse. Nähere Informationen dazu können Sie diesem Link entnehmen.

Unternehmen und Mitarbeiterfotos

Ein Arbeitgeber darf Daten über seine Beschäftigten – auch Fotografien – nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, zum Beispiel zur Präsentation der Firma. Zugleich dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen (Art. 6 Abs.1 lit. f DS-GVO).

Insoweit sollten Arbeitgeber generell auf die Veröffentlichung von Fotografien verzichten, auf denen Beschäftigte abgebildet sind, weil sie nicht für die berechtigten Interessen von Arbeitgebern erforderlich sind und die Rechte der betroffenen Beschäftigten überwiegen.

Vereine und Mitgliederfotos

Vereine dürfen Fotografien von erwachsenen Mitgliedern immer dann ohne deren Einwilligung veröffentlichen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben, über das Vereinsgeschehen zu informieren, und diese Information durch die besagten Fotografien vermittelt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). So informieren Mannschaftsfotos beispielsweise über die Aufstellung einer Sportmannschaft und Fotos von (Sport-)Veranstaltungen über das (sportliche) Vereinsgeschehen, weshalb diese Aufnahmen auch ohne Einwilligung der darauf Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Spielgeschehen bzw. der Charakter der (Sport-) Veranstaltung klar zu erkennen ist.

Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist bei Fotos nicht möglich, auf denen minderjährige Vereinsmitglieder zu sehen sind. Hier muss vor der Veröffentlichung die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden, da davon ausgegangen wird, dass die Interessen der Betroffenen das berechtigte Interesse des Vereins überwiegen.

Diese Einführung ist auf Basis folgender Texte entstanden:

FAQ Fotografieren und Datenschutz – Wir sind im Bild!“ von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

FAQ Veröffentlichung von Fotos speziell für Vereine“ von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Fotos von Mitarbeitern im Internet“ von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen

Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links


Broschüre „Fotografieren und Datenschutz – Kompakt und praxisorientiert“ bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg


Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit


Praxisreihe Nr. 6 Fotos und Webcams [Vorabtext] von dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein