Kontrolle der LfDI bewirkt Stopp unzulässiger Veröffentlichungen von personenbezogenen Insolvenzdaten

Pressemitteilung der bremischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 16.08.2022

Auf Drängen der bremischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) haben mit Insolvenzverwaltungen betraute Kanzleien darauf hingewirkt, dass die Suchmaske in dem von ihnen verwendeten digitalen Gläubigerinformationssystem datenschutzkonform umprogrammiert wurde.

Im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren hatte die LfDI Kenntnis darüber erhalten, dass die Daten der Insolvenzschuldner:innen auf Internetseiten der Kanzleien voraussetzungslos öffentlich zugänglich waren. Die LfDI überprüfte daraufhin die Veröffentlichung dieser Daten in den Gläubigerinformationssystemen der meistbestellten deutschlandweit tätigen Insolvenzkanzleien mit Standort in Bremen. Dabei stellte sie die mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage datenschutzwidrigen Veröffentlichungen fest. Die betroffenen Kanzleien zeigten sich größtenteils kooperativ und wirkten erfolgreich auf den Softwareanbieter ein. Die angepasste Software wird nun bundesweit auch von nicht überprüften Kanzleien eingesetzt.

Ab jetzt können die Daten der Insolvenzschuldner:innen in den öffentlich zugänglichen Gläubigerinformationssystemen derjenigen Insolvenzkanzleien, die die Software des betreffenden Anbieters verwenden, nur noch erfragt werden, wenn deren Vor- und Nachname, das Insolvenzgericht und das gerichtliche Aktenzeichen in die Suchmaske eingegeben werden.

Die bremische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Dr. Sommer, zeigt sich zufrieden, dass die erreichte technische Lösung die festgestellten rechtswidrigen Veröffentlichungen künftig verhindert: „Wieder einmal zeigt sich, dass in einer digitalisierten Welt Datenschutz durch Technik das A und O ist. Insolvenzkanzleien sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, digitale Informationssysteme bereitzuhalten, die die Daten von Insolvenzschuldner:innen enthalten. Dies muss selbstverständlich datenschutzkonform erfolgen. Hierzu gehört neben der eingeschränkten Auffindbarkeit der personenbezogenen Daten auch, dass die gesetzlichen Löschfristen beachtet werden. Dies werden wir auch zukünftig insbesondere deshalb kontrollieren, weil die Veröffentlichungen dieser Daten für die Betroffenen eine erhebliche wirtschaftliche Stigmatisierung bedeuten kann.“

Die Webseite der bremischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kann hier abgerufen werden.