Neue Praxishilfen zu KI in der Verwaltung und KI-Transkription

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 11.06.2026

Neue Praxishilfen:

Datenschutzleitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen in Baden-Württemberg
KI-Einsatz durch die Verwaltung: Wie ist § 3a LDSG anzuwenden?

Dokumente verfügbar unter: lfdi-bw.de/praxishilfen

Regelmäßig gibt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Prof. Dr. Tobias Keber Praxishilfen heraus, um Behörden und Unternehmen bei der Umsetzung rechtlicher Anforderungen zu unterstützen. Jetzt stehen zwei neue Handreichungen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) für öffentliche Stellen zur Verfügung. Mit der Handreichung „KI-Einsatz durch die Verwaltung: Wie ist §3a LDSG anzuwenden?“ erläutert der Landesbeauftragte, wie die Norm zu KI im Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in die Praxis überführt und KI genutzt werden kann. Mit der Handreichung „Datenschutzleitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen in Baden-Württemberg“ liefert der Landesbeauftragte auf Wunsch zahlreicher Kommunen einen Leitfaden, wie mithilfe von KI Gemeinderatssitzungen transkribiert werden können. Beide Arbeitspapiere stehen auf der Webseite des Landesbeauftragten unter lfdi-bw.de/praxishilfen zur Verfügung.

KI-Einsatz durch die Verwaltung: Wie ist § 3a LDSG anzuwenden?

„Die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind.“ So lautet der neue §3a des Landesdatenschutzgesetzes. Aber was bedeutet dieser Satz? Mit § 3a LDSG hat der Gesetzgeber sich für die grundsätzliche Möglichkeit zur Nutzung von KI in der Verwaltung ausgesprochen. Die Regelung ist allerdings keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. In dieser Hinsicht hat § 3a LDSG lediglich deklaratorischen Charakter und knüpft an bestehende Rechtsgrundlagen an. Vielmehr soll der Verwaltung mit § 3a LDSG ausweislich der Gesetzesbegründung KI als weiteres Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.

In seiner Handreichung führt der Landesbeauftragte aus, welche Datenverarbeitungen mithilfe von KI als Betriebsmittel möglich sind. Öffentliche Stellen können sich an der vom Landesbeauftragten zur Verfügung gestellten Übersicht orientieren.

Datenschutz-Leitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen in Baden-Württemberg

Der Leitfaden bietet eine Orientierung für öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg zur datenschutzkonformen Nutzung von KI-gestützten Speech-to-Text-Systemen für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen – insbesondere des öffentlichen Teils. „KI-Transkription“ meint dabei die automatisierte Audioaufzeichnung, Transkription und Zusammenfassung des gesprochenen Wortes in Gemeinderatssitzungen. Der Einsatz von KI-Transkriptionssystemen zur Fertigung der Niederschrift in Gemeinderatssitzungen ist unter klaren rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zulässig: unter strikter Beachtung der Rollen der Beteiligten und bei konsequenter technischer Absicherung. Die zentrale Voraussetzung ist eine normative Verankerung im Ortsrecht sowie eine risikoadäquate Umsetzung.