Neues Landesdatenschutzgesetz – Hilfestellung zum Thema Videoüberwachung

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 26.02.2026

Anfang Februar hat der Landtag das Änderungsgesetz zum Landesdatenschutzgesetz (LDSG) beschlossen. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Bereich der Videoüberwachung. Der bislang sehr begrenzte Anwendungsbereich für die Videoüberwachung wurde in § 18 LDSG-neu ausgeweitet. Die bisherige Einschränkung der Videoüberwachung auf konkrete Objekte wie öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel oder Amtsgebäude und die sich darin befindlichen Personen, fallen durch die Gesetzesänderung weg. Nunmehr ist die Videoüberwachung unabhängig von diesen Objekten zulässig, wenn die Videoüberwachung erforderlich ist, um das Hausrecht zu wahren oder öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

Um öffentlichen Stellen die Auseinandersetzung mit dem neuen § 18 LDSG sowie die Prüfung von geplanter Videoüberwachung zu erleichtern, hat der Landesbeauftragte eine Übersicht zum neuen § 18 Absatz 1 LDSG erarbeitet. In dieser findet sich eine kurze Darstellung des Anwendungsbereichs, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des neuen § 18 Abs. 1 LDSG sowie zur Abgrenzung zum Polizeirecht. Ebenfalls enthält die Übersicht am Ende eine kleine Checkliste für die öffentlichen Betreiber einer Videoüberwachung.

Die in der Stellungnahme des Landesbeauftragten als verfassungs- und europarechtswidrig kritisierte Angemessenheitsfiktion des § 18 Abs. 1 Satz 3 LDSG-neu findet sich auch im vom Landtag verabschiedeten Änderungsgesetz wieder. Eine pauschale Annahme dahingehend, dass die Abwägung immer zugunsten der Videoüberwachung ausfällt, ist auch mit Blick in die Gesetzesbegründung kritisch zu sehen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nur dann zulässig ist, wenn er verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss immer auch die Angemessenheit geprüft werden. Dabei ist dann die Wertung des Gesetzgebers, dass es sich bei den benannten Objekten um besonders schutzbedürftige handelt, bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Um öffentlichen Stellen die Auseinandersetzung mit dem neuen § 18 LDSG sowie die Prüfung von geplanter Videoüberwachung zu erleichtern, hat der Landesbeauftragte eine Übersicht zum neuen § 18 Absatz 1 LDSG erarbeitet. In dieser findet sich eine kurze Darstellung des Anwendungsbereichs, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des neuen § 18 Abs. 1 LDSG sowie zur Abgrenzung zum Polizeirecht. Ebenfalls enthält die Übersicht am Ende eine kleine Checkliste für die öffentlichen Betreiber einer Videoüberwachung.

Die in der Stellungnahme des Landesbeauftragten als verfassungs- und europarechtswidrig kritisierte Angemessenheitsfiktion des § 18 Abs. 1 Satz 3 LDSG-neu findet sich auch im vom Landtag verabschiedeten Änderungsgesetz wieder. Eine pauschale Annahme dahingehend, dass die Abwägung immer zugunsten der Videoüberwachung ausfällt, ist auch mit Blick in die Gesetzesbegründung kritisch zu sehen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nur dann zulässig ist, wenn er verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss immer auch die Angemessenheit geprüft werden. Dabei ist dann die Wertung des Gesetzgebers, dass es sich bei den benannten Objekten um besonders schutzbedürftige handelt, bei der Abwägung zu berücksichtigen.