Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen

Aufgrund der immer erschwinglicheren Preise werden Drohnen immer häufiger für die Freizeitgestaltung gekauft und von nicht-öffentlichen Stellen im nachbarschaftlichen Umfeld oder für gewerbliche Zwecke eingesetzt.

Sind die Drohnen mit Kameras ausgestattet, ermöglichen sie unbeobachtete Blicke in nicht einfach zugängliche Orte wie den Garten oder auf die Sonnenterrasse des Nachbarn, aber auch auf öffentliche Straßen oder Plätze. Dabei handelt es sich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung. Der potenziell überwachbare Bereich wird nur von den technischen Gegebenheiten des eingesetzten Geräts begrenzt. Mauern, Zäune oder sonstige Abtrennungen, die Dritten das Betreten des so geschützten Bereichs oder den Einblick in diesen erschweren oder unmöglich machen sollen, stellen im Rahmen des Drohneneinsatzes kein Hindernis mehr dar.

Allerdings ist beim Einsatz von Drohnen die Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) zu beachten. Diese enthält ein Verbot zum Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle an bestimmten Orten. Der Betrieb von Drohnen ist unter anderem über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verboten (§ 21b Abs. 1 Ziff. 2 der LuftVO). Zudem ist auch der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt haben (§ 21b Abs. 1 Ziff. 7 der LuftVO). Dadurch wird der zulässige örtliche Einsatzbereich von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen von vornherein eingeschränkt.

Zudem muss sich der Einsatz an den datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) messen lassen, sobald eine Datenverarbeitung nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, sondern zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken oder zum Zwecke der Veröffentlichung.

So bedarf es für die Verarbeitung einer Rechtsgrundlage. Beispielsweise muss die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und demgegenüber dürfen schutzbedürftige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, insbesondere, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO). Das bedeutet, die Interessen des Verantwortlichen, der eine Drohne einsetzt, sind mit den Interessen der davon Betroffenen abzuwägen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei jeweils der Einsatzzweck. Die genannten Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Fälle wegen des regelmäßigen Überwiegens von Interessen Betroffener nicht erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für eine Veröffentlichung im Internet erstellt werden.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es für Betroffene auch nicht ohne weiteres möglich ist, den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen zu erkennen. Zudem können die für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlichen Informationspflichten gem. Art. 12 ff. DS-GVO in der Regel nicht erfüllt werden. Aus diesen Gründen kann der Einsatz von Drohnen, die mit Videokameras ausgerüstet sind, im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen bei der Erfassung personenbezogener Daten mit einem ungleich größeren Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen (Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verbunden sein.

Wenn Drohnen mit Kameras innerhalb des Anwendungsbereiches der DS-GVO betrieben werden und hierbei unbefugt Daten erhoben oder verarbeitet werden, kann die zuständige Aufsichtsbehörde hierfür ein Bußgeld verhängen.

Neben dem aufsichtsbehördlichen Verfahren steht Betroffenen auch der Zivilrechtsweg offen. Bei einem Grundrechtseingriff kann unter Umständen ein Abwehranspruch aus §823 in Verbindung mit §1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht werden. Auch die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche mithin Bereiche der Intimsphäre (§201a des Strafgesetzbuches (StGB)) oder der Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes (§201 StGB).

Drohnenbetreiber sind daher aufgefordert, grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten. Nutzer dürfen Drohnen mit Foto- oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden kann. Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.

 

Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ der Datenschutzkonferenz (DSK) entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links


Drohnen“ bei der Datenschutzstelle Fürstentum Lichtenstein