Berlin Group legt Arbeitspapier mit Empfehlungen zu Neurotechnologien vor

Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 19.05.2025

Die „Berlin Group“ genannte Internationale Arbeitsgruppe für Datenschutz in der Technologie (IWGDPT) hat ein Arbeitspapier zum Datenschutz in Verbindung mit Neurotechnologien veröffentlicht. Die sogenannte „Berlin Group“ beschäftigt sich dabei unter anderem mit den Konsequenzen von Technologie, die direkt mit dem menschlichen Gehirn verbunden ist.

Die Vorsitzende der IWGDPT („Berlin Group“), die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, betont die Bedeutung einer frühzeitigen Beschäftigung mit diesem Thema: Neurotechnologien könnten bald über den medizinischen Bereich hinaus auch für den Massenmarkt relevant werden. Wir müssen darauf vorbereitet sein, denn sie werfen tiefgreifende datenschutzrechtliche und ethische Fragen auf, nicht zuletzt für die mentale Integrität des Menschen. Unter Neurotechnologien werden Geräte verstanden, die eine direkte Verbindung zwischen Gehirn und Computer oder KI herstellen. Das aktuelle Papier der IWGDPT enthält Definitionen und Beispiele für sogenannte Neurotechnologien und Neurodaten. Es diskutiert datenschutzrechtliche Anforderungen, die sich für diese neue Technologie ergeben. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Einwilligungskonzept und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Das Papier folgt dem praxisnahen Ansatz der IWGDPT: Es beschreibt zunächst die Technologie und ihre Auswirkungen auf den Datenschutz, analysiert sie auf Basis bestehender Prinzipien und schließt mit konkreten Empfehlungen für Gesetzgeber, Aufsichtsbehörden und Entwickler.

Das Arbeitspapier in englischer Sprache finden Sie hier. Mehr Informationen zur IWGDPT finden Sie hier.

Artikel auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/05_IWGDPT-Neurotechnologies-Paper.html?nn=251944

Was bedeutet Datenschutz in der digitalen Ära?

Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 15.05.2025

Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat am 13. Mai beim 26. Datenschutzkongress in Berlin eine Keynote zum Thema „Was bedeutet Datenschutz in der digitalen Ära?“ gehalten.

In ihrer Rede stellte sie die zentralen Herausforderungen und strategischen Ansätze des Datenschutzes in einer zunehmend digitalen Welt vor. Sie fokussierte sich auf drei Hauptthemen: Gesundheit, Künstliche Intelligenz (KI) und Sicherheit. Im Bereich Gesundheit betonte sie die Bedeutung der sicheren Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), während sie im Bereich KI klare Regeln für das Training und die Nutzung von KI-Modellen forderte, insbesondere im Hinblick auf die „Infektionsthese“. In Bezug auf Sicherheit hob sie die Notwendigkeit einer homogenen IT-Infrastruktur und unabhängiger Kontrolle von Sicherheitsbehörden hervor. Den Vortrag können Sie als PDF-Dokument nachlesen.

Artikel auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2025/10-Keynote-Datenschutzkongress.html?nn=251928

Wichtige Hinweise zur Rolle des TLfDI bei Videoüberwachungen in Gemeinden und Städten

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 15.05.2025

Aufgrund der aktuellen Berichterstattung in den Medien zu Videoüberwachungen in Thüringer Gemeinden und Städten möchte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) auf Folgendes hinweisen:

1.
Der TLfDI ist keine „Genehmigungsbehörde“ für Videoüberwachungsmaßnahmen, die von Thüringer Gemeinden und Städten (= Verantwortliche) durchgeführt werden; d.h. er erteilt keine Erlaubnis, bevor die Kommunen die Videotechnik erwerben und die Videoüberwachungsmaßnahme starten. Die Verantwortlichen sind auch nicht verpflichtet, im Vorfeld, also vor dem Beginn der Videoüberwachungsmaßnahme, die rechtliche Bewertung des TLfDI einzuholen. Vielmehr ist jeder Betreiber einer Videoüberwachung verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben an eine solche Überwachung einzuhalten.

2.
Der TLfDI ist als Datenschutzaufsichtsbehörde aber befugt und verpflichtet, Videoüberwachungsmaßnahmen zu überprüfen, wenn er von Amts wegen über eine konkrete Videoüberwachung Kenntnis erlangt oder sich ein Bürger oder eine Bürgerin über eine Videoüberwachungsmaßnahme beschwert. Ergibt die datenschutzrechtliche Prüfung, dass die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine solche Videoüberwachung nicht vorliegen, ergreift der TLfDI aufsichtliche Maßnahmen. Dagegen können die Betreiber das zuständige Verwaltungsgericht anrufen, das die Entscheidung des TLfDI überprüft.

3.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Kostengesichtspunkten ist es aber i m m e r besser, wenn sich die Verantwortlichen frühzeitig und freiwillig mit dem TLfDI in Verbindung setzen und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte einer eventuellen Videoüberwachungsmaßnahme mit ihm besprechen.

Der TLfDI berät alle Verantwortlichen sehr gern und gemäß seinen Aufgaben!

Meta KI – Training mit Posts, Fotos und Kommentaren von Nutzenden

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 14.05.2025

Meta KI wird ab dem 27. Mai mit Posts, Fotos und Kommentaren der Nutzer_innen von Facebook und Instagram trainiert. Datenschutz durch Technikgestaltung und durch technische Voreinstellungen verpflichtet auch Betreiber von Social Media Präsenzen.

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Landesbeauftragte veröffentlicht Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024

Pressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg vom 12.05.2025

Heute überreicht die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Frau Dagmar Hartge, der Vizepräsidentin des Landtages Brandenburg, Frau Dr. Jouleen Gruhn, den Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für das Jahr 2024.

Sowohl im Alltag als auch in der täglichen Praxis der Datenschutzaufsicht wird immer deutlicher, wie weitreichend die Auswirkungen des Einsatzes der Künstlichen Intelligenz (A I, Seite 11) sind. Inzwischen sind erste Regelungen erlassen worden. So trat auf europäischer Ebene im Berichtszeitraum die Verordnung über Künstliche Intelligenz in Kraft. Sie legt unter anderem fest, welche Anforderungen Unternehmen und Verwaltungen beim Einsatz von KI-Systemen einzuhalten haben. Die Regelungen über eine ausreichende KI-Kompetenz des Personals, das mit solchen Systemen arbeitet, sowie über verbotene Praktiken sind bereits jetzt, weitere Vorschriften werden erst später wirksam. Noch steht auch die Benennung zuständiger Behörden für die Marktüberwachung von KI-Systemen aus. Nach der Verordnung sind die Datenschutzaufsichtsbehörden für diese Aufgabe – zumindest in Bezug auf bestimmte Hochrisikosysteme – prädestiniert.

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