Personalausweis und Datenschutz

Im Alltag nutzen Bürgerinnen und Bürger Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass regelmäßig, um sich gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen und anderen Vertragspartnern zu identifizieren und um ihre aktuelle Adresse nachzuweisen. Auf diesem Ausweisdokument befinden sich zahlreiche Daten zu ihrer Person.

Grundsätzlich sind Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet, eine Kopie ihres Ausweises vorzulegen oder anderen zu überlassen. Nach § 20 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes dürfen nur die Ausweisinhaber selbst oder andere Personen mit Zustimmung der Inhaber eine Ausweiskopie anfertigen. Diese muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Mit Blick auf den Grundsatz der Datenminimierung ist aber immer zu fragen, ob es unbedingt einer Kopie des Ausweises bedarf.

Identitätsprüfung nach dem neuen Geldwäschegesetz

Mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) am 26. Juni 2017 haben neben anderen sogenannten „Verpflichteten“ auch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute unter anderem für die Begründung einer Geschäftsbeziehung ihren Vertragspartner zu identifizieren. Für die Identifizierung sind bei einer natürlichen Person verschiedene Angaben (z.B. Vor- und Nachname, Geburtsort,- datum u.a.) aufzuzeichnen und aufzubewahren.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GwG kann diese Aufzeichnungspflicht auch durch eine Vorlage des Ausweises erfolgen. Dabei haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, eine vollständige Kopie des Ausweises anzufertigen oder diesen vollständig optisch digitalisiert zu erfassen. Die Pflicht, bestimmte Daten des Ausweises zu schwärzen, besteht damit nicht mehr.

Telekommunikationsanbieter

Bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder Anmeldung eines Telefonanschlusses darf der Anbieter den Personalausweis seiner Kundinnen oder Kunden kopieren. Dies ergibt sich aus § 95 Absatz 4 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), wonach der Diensteanbieter im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen kann, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. Hierzu kann er auch eine Kopie des Ausweises erstellen, welche aber unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten ist. Daten des Personalausweises, die für die Identifikation der Person nicht notwendig sind, können auf der Kopie geschwärzt werden.

Abschluss eines Vertrages und Reklamation

Sofern es bei einem Vertragsschluss auf die Identität des Vertragspartners ankommt, kann es erforderlich sein, die Identität durch Vorlage des Personalausweises nachzuweisen. Dies ist bei anonymen Massengeschäften des täglichen Lebens allerdings regelmäßig nicht der Fall, etwa beim Einkauf im Supermarkt. In Fällen der Warenreklamation kann die Notwendigkeit zur Identifikation angenommen werden.

Zwar darf der Personalausweis nach § 20 Absatz 1 Personalausweisgesetz auch gegenüber Händlern und Unternehmen zum Nachweis der Identität und als Legitimationspapier verwendet werden, aber es dürfen daraus nur die Daten entnommen und notiert werden, die für das Vertragsverhältnis notwendig sind. Hierzu zählt alles, was für die Identifikation ausreicht.

Vermietung von Wohnraum

Bei der Vermietung von Wohnraum kommt es Vermieterinnen und Vermietern regelmäßig auf die konkrete Person an, die sich für eine Wohnung bewirbt. In diesen Fällen besteht ein berechtigtes Interesse, die durch Mietinteressierte getätigten Angaben zu ihrer Identität durch Einsichtnahme des Personalausweises zu prüfen. Dabei genügt es, wenn Vermieterinnen und Vermieter bzw. Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler einen abstrakten Vermerk über das Ergebnis der Einsichtnahme fertigen. Eine konkrete Notiz über weitere Angaben, wie zum Beispiel der Zugangs- und Seriennummer, darf nicht erfolgen. Auch darf grundsätzlich keine Kopie des Ausweises angefertigt oder gefordert werden. Dies gilt sowohl im Besichtigungstermin als auch beim Abschluss des Mietvertrages.

Hinterlegung als Pfand

Es kommt vor, dass Händler oder Unternehmen zum Beispiel bei der Vermietung eines Fahrrades sich von Kundinnen oder Kunden den Ausweis als Pfand geben lassen, um damit sicherzustellen, dass der entliehene Gegenstand wieder ordnungsgemäß zurückgegeben wird.

Diese Vorgehensweise ist unzulässig und darf nicht von Ausweisinhabern verlangt werden (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Personalausweisgesetz). Denn während der Hinterlegung bei dem Händler sind die Ausweisdaten vollständig – also auch hinsichtlich der Sicherungsmerkmale – dem Zugriff Dritter preisgegeben.

Händler und Unternehmer haben genügend Alternativen, beispielsweise die Pfandgabe eines Wertgegenstandes oder eines Geldbetrages. Daneben können sie sich natürlich noch die für das Vertragsverhältnis erforderlichen (d.h. die für die Identifikation ausreichenden) Daten notieren (in der Regel sind dies Vornamen, Nachnamen, Adresse und gegebenenfalls auch die Gültigkeitsdauer).

Jugendschutz

Eine Pflicht zur Altersprüfung kann sich etwa aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ergeben. Gemäß § 2 JuSchG haben Veranstalter und Gewerbetreibende in Zweifelsfällen das Alter einer Person zu überprüfen. Eine generelle Befugnis zur Prüfung des Ausweises ergibt sich hieraus jedoch nicht. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob vernünftige Zweifel an dem Alter der Person bestehen. Eine Rechtsgrundlage für eine Kopie des Ausweises sieht das JuSchG allerdings auch in Zweifelsfällen nicht vor, da lediglich ein einzelnes Datum des Ausweises relevant ist – das ist das Geburtsdatum.

 

Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Personalausweis und Datenschutz“ bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links


Der Personalausweis mit eID“ bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit