Schulstart in Sachsen: Was Eltern und Lehrkräfte beim Fotografieren und Filmen beachten sollten
Veröffentlicht am:Mit prall gefüllter Schultüte und dem ersten eigenen Schulranzen starten Sachsens Abc-Schützinnen und -Schützen am 9. August in einen neuen Lebensabschnitt. Gleichwohl ist die Einschulung für die gesamte Familie ein außergewöhnliches Ereignis. Im Laufe der Schulzeit folgen eine ganze Reihe weiterer Veranstaltungen wie beispielsweise Schulfeste und Abschlussbälle. »Diese besonderen Momente können selbstverständlich auch bildlich festgehalten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Persönlichkeitsrechte der fotografierten oder gefilmten Personen nicht außer Acht gelassen werden«, betont Dr. Juliane Hundert, Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB). Immer wieder erhält sie dazu Eingaben.
Das gilt für Eltern und Angehörige
Rechtlich auf der sicheren Seite sind Eltern und Angehörige, wenn sie nur das eigene Kind fotografieren. Werden die Bilder weitergegeben, zum Beispiel an Freunde oder Verwandte, ist das unproblematisch.
Gleiches gilt für Bilder, auf denen auch andere Kinder zu sehen sind, solange die Aufnahmen nur innerhalb des Familien- und Freundeskreises gezeigt werden. Sollen die Aufnahmen allerdings in sozialen Netzwerken, auf öffentlichen Websites oder für einen größeren Nutzerkreis außerhalb des familiären Umfelds zugänglich gemacht werden, ist eine Einwilligung der betroffenen Personen notwendig.
»Wenn mehrere Kinder auf den Aufnahmen zu sehen sind, müssen Eltern die Rechte und Wünsche dieser Familien berücksichtigen. Es ist nicht selbstverständlich, dass alle mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Nicht jeder möchte beispielsweise, dass das Bild seines Kindes später in einem Social-Media-Post auftaucht«, erklärt Dr. Juliane Hundert.
Viele Schulen in Sachsen richten deshalb bei Veranstaltungen Fotozonen ein, in denen das Fotografieren ausdrücklich erlaubt ist. Dort können Eltern und Verwandte Bilder machen, während alle, die nicht abgelichtet werden möchten, diese Bereiche meiden.
Das gilt für Schulen
Wollen Lehrkräfte sowie andere von der Schule beauftragte Dritte Bildaufnahmen von Schülerinnen und Schülern anfertigen – und diese beispielsweise auf der Schulwebsite veröffentlichen – muss dafür eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegen. In Sachsen können grundsätzlich auch Kinder ab dem 14. Lebensjahr selbst zustimmen, sofern sie die ausreichende Einsichtsfähigkeit besitzen. Eine Einwilligung ist ebenfalls bei Tonmitschnitten erforderlich.
Mehr Informationen: www.datenschutz.sachsen.de
Was zu einer wirksamen Einwilligung gehört, darüber informiert Sachsens Datenschutzbeauftragte auf ihrer Website. Dort werden auch die häufigsten Fragen zum Datenschutz beim Fotografieren und Filmen in der Schule beantwortet, unter anderem, ob Lehrkräfte private Geräte für Aufzeichnungen nutzen dürfen und was bei Aufnahmen durch die Presse zu beachten ist. Wer diese Hinweise berücksichtigt, kann unbeschwert schöne Erinnerungen festhalten.
Weiterführende Links:
Häufige Fragen zum Fotografieren und Filmen in der Schule