Smart Meter

Als „Smart Meter“ werden Messgeräte für Heizungs- oder Stromenergie bezeichnet, die elektronisch betrieben werden und die zur Abrechnung des Verbrauchs erforderlichen Werte per Funk oder sonstiger Netzwerktechnik an den jeweiligen Anbieter übertragen. Der jährliche Termin zum Ablesen der Werte entfällt hierdurch, der Verbrauch von Wärme oder Strom kann jedoch somit theoretisch sekundengenau erfasst werden. Darüber hinaus wird jederzeit der aktuelle Verbrauchswert angezeigt und in der Regel erfassen die elektronischen Geräte den Verbrauch etwas genauer.

Die sehr detailliert erhobenen Daten lassen so zum Teil jedoch Rückschlüsse auf die Anzahl von Bewohnern, deren Verbräuche, Verhalten und Nutzungsgewohnheiten zu. Daraus ergeben sich Gefährdungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für betroffene Personen, vor allem dann, wenn die erhobenen Daten mit anderen Erhebungen verknüpft werden. Auch die Vernetzung mit sogenannten „Smart Home“-Systemen birgt Risiken bei der Datenerhebung und insbesondere -übermittlung.

Welche Daten mit diesen Geräten erhoben werden dürfen, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO. Danach dürfen grundsätzlich nur diejenigen Daten erhoben werden, die zur Erstellung der jeweiligen Abrechnung erforderlich sind. Problematisch ist bei neueren Funkablesezählern, dass diese technisch in der Lage sind, umfangreichere Daten zu erheben, als für die Erstellung der (Jahres-)Abrechnung benötigt werden. Insbesondere können – gegenüber der herkömmlichen Auslesung durch einen Ablesedienst vor Ort – weitaus häufiger Verbrauchsdaten erhoben und oftmals auch nahezu in Echtzeit eingesehen werden. Dies bringt viele Vorteile mit sich, zum Beispiel leichtere und schnellere Einsichtnahme in eigene Verbrauchsdaten, bessere Kontrolle der Abrechnungsdaten. Es führt aber auch dazu, dass das Risiko einer stärkeren Überwachung der eigenen Nutzungs- und Lebensgewohnheiten steigt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Erfassung von zusätzlichen Daten nach Art. 7 DSGVO nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist. Neue Geräte müssen von Anfang an so eingestellt sein, dass nur die für die Heizkostenabrechnung erforderlichen Daten erhoben werden. Nur mit Einwilligung dürfen die zusätzlichen Funktionen freigeschaltet und die dazu notwendigen zusätzlichen Daten erhoben werden. Wichtig ist auch, dass die Verbrauchsdaten einer Zweckbindung unterliegen, das heißt, sie dürfen grundsätzlich nur zur Erstellung der Verbrauchsabrechnung verwendet werden. Die Verwendung zu anderen Zwecken ist regelmäßig nicht zulässig, zum Beispiel zur Kontrolle des Heiz- und Lüftungsverhaltens. Um überprüfen zu können, welche Daten im Einzelnen zu ihrer Person erhoben werden, können Betroffene einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter geltend machen.

Die genannten Probleme existieren insbesondere bei intelligenten Stromzählern, da anhand des Stromverbrauchs Rückschlüsse gezogen werden können, welche einzelnen elektrischen Geräte zu welchen Zeitpunkten eingeschaltet werden.

 

Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Smart Meter“ der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links


Smart Metering“ bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz


Orientierungshilfe datenschutzgerechtes Smart Metering“ (Stand: Juni 2012) bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz


Datenschutzrechtliche Anforderung an den Einsatz von Smart Meter in Schleswig-Holstein“ bei dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein