Urteil im Fall Fanpages liegt vor: BfDI prüft weitere rechtliche Schritte

Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 22.07.2025

In den verbundenen Verfahren des Bundespresseamts (BPA) sowie von Meta Platforms Ireland Ltd. (Meta) gegen die BfDI fand vor der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln die mündliche Verhandlung zur Frage des rechtmäßigen Betriebs einer Facebook-Seite („Fanpage“) der Bundesregierung statt. Heute hat das Gericht der Klage zum Teil stattgegeben und den Bescheid der BfDI aus dem Jahr 2023 aufgehoben. Die Klage von Meta wurde in drei von vier Punkten abgewiesen.

Prof. Dr. Indra Spiecker, Direktorin des Instituts für Digitalisierung der Universität Köln, die die BfDI vor dem Gericht vertritt, begrüßt, dass es zügig eine Entscheidung gab und das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung sehr intensiv mit der Problematik befasst hat. „Ziel der BfDI in dem Verfahren war und ist es sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger die Informationen von Behörden rechtssicher auch auf sozialen Medien nutzen können. Auch wenn der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen entspricht, sind wir nun einen Schritt weiter.“

Das BPA hatte gegen einen Bescheid der BfDI aus dem Februar 2023 geklagt, in dem die BfDI unter anderem den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung wegen Datenschutzmängeln untersagt hatte. Für problematisch hielt die BfDI unter anderem die Einwilligungen von Nutzenden beim Setzen bestimmter Cookies. Obwohl der Bescheid nicht an Meta gerichtet war, hat das Unternehmen im Jahr 2023 gegen ihn ebenfalls eigenständig Klage erhoben. Diese hat das Gericht in drei von vier Punkten für unzulässig erklärt.

Das Verfahren geht unter anderem auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 zurück (EuGH, Urt. v. 05.06.2018, C-210/16 „Wirtschaftsakademie“). Das höchste Gericht der Europäischen Union hatte hier entschieden, dass nicht Facebook allein für Einhaltung des Datenschutzes auf seiner Plattform zuständig ist, sondern auch die Betreiber der Fanpages für Datenschutzmängel verantwortlich gemacht werden können. Diese gemeinsame Verantwortung von Plattform und Seitenbetreibern ist inzwischen durch eine Vielzahl weiterer Urteile auf europäischer Ebene gefestigt und ausgebaut worden (z.B. EuGH, Urt. v. 10.07.2018, C-25/17 „Zeugen Jehovas“ und EuGH, Urt. v. 29.07.2019, C-40/17 „Fashion ID“). Ob auch zwischen Meta und dem BPA eine gemeinsame Verantwortlichkeit bestand, lag dem Gericht zur Klärung vor.

 
Ich werde mir die Urteilsbegründung sehr gründlich ansehen und entscheiden, ob ich die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, zur Entscheidung vorlege.

 
Die BfDI ist sich bewusst, dass viele Behörden in Deutschland auf Antworten aus diesem Gerichtsverfahren gewartet haben, um ihre eigene Social-Media-Strategien rechtskonform auszurichten. Auch sind in manchen Bundesländern noch Verfahren anhängig, so zum Beispiel in Sachsen aber auch in anderen europäischen Ländern.