Videoüberwachung durch Polizei und Sicherheitsbehörden

Gegenüber Polizei und Sicherheitsbehörden wirkt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht. Für diesen Bereich hat der europäische Gesetzgeber zeitgleich mit der DS-GVO eine eigene Richtlinie erlassen (EU 2016/680 – die sogenannte „JI-Richtlinie“).

Da diese Richtlinie keine direkte Wirkung entfaltet, wurde sie in einem eigenen Kapitel des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) umgesetzt. Zudem bleiben in diesem Bereich viele spezialgesetzliche Normen gültig, die Videoüberwachung durch bestimmte Polizeibehörden besonders regeln.

Bundespolizei und Videoüberwachung

Auf Bundesebene enthält § 27 des Bundespolizeigesetzes eine rechtliche Regelung. Soweit auf dieser Grundlage personenbezogene Daten aufgezeichnet werden, sind diese unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

Neu eingefügt wurde eine Regelung zur sogenannten BodyCam in § 27a des Bundespolizeigesetzes. Dies sind am Körper getragene Kameras, mit denen Beamte der Bundespolizei konkrete Einsatzsituationen aufzeichnen können.

Kameras, die automatisiert Gesichter erkennen können, werden derzeit getestet. Sie zur Gefahrenvorsorge einzusetzen, wäre ein erheblicher Grundrechtseingriff. Dafür enthält das geltende Recht keine Grundlage.

Landespolizei und Videoüberwachung

Der Einsatz von Videotechnik für die Gefahrenabwehr und zur Kriminalitätsbekämpfung richtet sich in den meisten Fällen nach den jeweiligen Landespolizei- und Ordnungsbehördengesetzen. Diese enthalten durchgehend Regelungen zum Einsatz von Videoaufnahmegeräten bei Versammlungen, die nicht unter das Versammlungsgesetz fallen. Sie enthalten außerdem Regelungen zum Einsatz der Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen allgemein zur Kriminalitätsbekämpfung.Die einzelnen landesrechtlichen Vorschriften umfassen unterschiedliche Regelungen zur genauen Ausgestaltung der Videoüberwachung.

Videoüberwachung auf Bahnhöfen

Die Bundespolizei ist gemäß den Vorschriften des Bundespolizeigesetzes befugt, selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einzusetzen, um Gefahren für Anlagen und Einrichtungen der Bahn und der sich dort befindlichen Personen und Sachen zu erkennen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben nutzt die Bundespolizei die Videotechnik der Deutschen Bahn AG. Hierzu wurde zwischen der Deutschen Bahn AG und der Bundespolizei ein Nutzungsvertrag geschlossen.

 

Diese Einführung ist auf Basis der Texte „Videoüberwachung“ und „Videoüberwachung an Bahnhöfen und anderen Orten“ des BfDI entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links zu diesem Thema

Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei einer Videoüberwachung nach der DS-GVO bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen


Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit


Videoüberwachung von Haus und Grund bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz


Videoaufnahmen durch die Polizei bei dem Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz


Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Gefahrenabwehr bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit