Werbung und Adresshandel

Täglich werden wir mit Werbung konfrontiert, die uns vor allem zum Erwerb von Produkten und Dienstleistungen anregen soll. Sie ist Teil des Wirtschaftslebens und für viele Unternehmen unverzichtbar. Denn das Ziel der Werbung ist die möglichst direkte Ansprache von Kunden. Dafür werden deren Adressen und sonstige persönliche Daten benötigt, wodurch diese Informationen selbst zu einem Wirtschaftsprodukt und damit zum Gegenstand des sogenannten Adresshandels werden.

Wie kommen Unternehmen an meine Daten?

Es gibt grundsätzlich zwei Wege, um an werberelevante Daten zu gelangen. Man besorgt sie sich direkt beim Kunden oder man erhält sie von Dritten.

Direkt an die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger versuchen viele Unternehmen mit Hilfe von Preisausschreiben, Gewinnspielen, Verlosungen oder Informationsveranstaltungen zu gelangen. Oder sie erwerben diese Daten durch Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme.

Mit Hilfe des Adresshandels können Unternehmen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnehmen. Das sind unter anderem Telefonbücher, Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Zeitungen und Messekataloge, aber auch Teilnehmerverzeichnisse oder öffentliche Register (wie zum Beispiel das Handelsregister oder Vereinsregister) sowie Ankündigungen (darunter Aufgebotsmitteilungen der Standesämter oder Geburtsanzeigen).

Ist Direktwerbung nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig?

Mit der Datenschutz-Grundverordnung fallen alle detaillierten Regelungen des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung weg.

Ob die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einer Person für Direktwerbung zulässig ist, hängt davon ab, ob die Person in diese Datenverarbeitung eingewilligt hat oder ob eine vertragliche Vereinbarung mit dieser Person vorliegt. Darüber hinaus ist die Interessensabwägung eine Grundlage für die Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung zulässig ist (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Laut Datenschutz-Grundverordnung kann die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung einem berechtigten Interesse dienen (Erwägungsgrund (ErwGr.) 47 DS-GVO).

Damit kann Direktwerbung nach der Datenschutz-Grundverordnung also durchaus zulässig sein. Jede betroffene Person hat aber weiterhin das Recht, dieser Werbung zu widersprechen, und muss auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht

Neben dem Datenschutzrecht ist bei Werbung auch stets das Wettbewerbsrecht zu beachten. Werbung ist nur dann rechtskonform, wenn sie sowohl nach datenschutzrechtlichen als auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen rechtskonform ist. Zu beachten sind hierbei auch medien- und telekommunikationsrechtliche Regelungen wie das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz.

Grundsätzlich kann eine Werbemaßnahme datenschutzkonform sein und dennoch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. So bedarf es nach der Datenschutz-Grundverordnung in vielen Fällen der Direktwerbung keiner ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen, da sich die Werbenden in der Regel auf ein berechtigtes Interesse stützen dürfen (siehe oben). Richtet sich die Werbung aber an sogenannte Marktteilnehmer, also an Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, bedarf es hierzu in bestimmten Fällen der Einwilligung. Dies regelt § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Werbung, bei der erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (§ 7 Abs. 1 UWG). Wann eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist, regelt § 7 Abs. 2 UWG.

Die Einhaltung des Wettbewerbsrechts unterliegt nicht der Kontrolle der Bundes- oder Landesbeauftragten für den Datenschutz. Sie dürfen zu diesem Rechtsgebiet nicht beraten. Es handelt sich um ein rein zivilrechtliches Themengebiet.

 

Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Werbung und Adresshandel“ des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links zu diesem Thema


„Werbung und Adresshandel“ beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz


Werbung und Datenschutz beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit


Robinsonliste bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen