Wirtschaftsauskunfteien

Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sind Unternehmen, die Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen sammeln. Diese Informationen werden gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen weitergegeben.

Auskunfteien betreiben zudem ein als Scoring bezeichnetes Verfahren, mit dem Wahrscheinlichkeitswerte für das Zahlungsverhalten von Personen errechnet werden (Scorewerte). Weitere Informationen zu Scoring finden Sie unter diesem Link.

Dürfen Auskunfteien personenbezogene Daten übermitteln?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist den Wirtschaftsauskunfteien die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung/Auskunftserteilung erlaubt, wenn es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO). Solche Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen im Allgemeinen dann nicht, wenn von den Auskunfteien ausschließlich für Kreditentscheidungen bzw. Bonitätsprüfungen bedeutsame Daten gespeichert werden und diese Daten richtig sind. Solche Daten können zum Beispiel der Beruf, geschäftliche Aktivitäten oder die Zahlungsweise sein.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten (Auskunftserteilung) ist den Auskunfteien dann erlaubt, wenn der Empfänger – Anfragende – zuvor ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt hat und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Ein berechtigtes Interesse an einer Wirtschaftsauskunft wird vor allem in den Fällen gesehen, in denen ein Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner Vorleistungen erbringt oder sonst ein finanzielles Risiko eingeht bzw. einzugehen beabsichtigt, wie zum Beispiel Bestellung bzw. Lieferung auf Rechnung, Ratenkauf, Kreditvergaben, Hypothekenangelegenheiten, Leasinggeschäfte, Mobiltelefonverträge, Mietverträge, Werkverträge usw.

Betroffenenrechte und Informationspflichten

Die Auskunfteien müssen die betroffenen Personen umfassend informieren (Art. 14 DS-GVO). Den betroffenen Personen steht ein Auskunftsrecht zu (Art. 15 DS-GVO).

Wenn die Daten unrichtig sind, kann deren Berichtigung verlangt werden (Art. 16 DS-GVO). Dies setzt voraus, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Wird die Richtigkeit der Daten bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, ist die Verarbeitung einzuschränken (Art. 18 DS-GVO).

Das Recht auf Löschung ergibt sich aus Art. 17 DS-GVO.

 

Diese Einführung ist auf Basis der folgenden Texte entstanden:

Wirtschaftsauskunfteien“ von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Scoring“ von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links zu diesem Thema


Häufig gestellte Fragen zu Auskunfteien von dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit


Verarbeitung von Positivdaten zu Privatpersonen durch AuskunfteienBeschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11.06.2018


Keine fortlaufenden Bonitätsauskünfte an den VersandhandelBeschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 23.03.2018