Presseinformation des TLfDI: Ihr Widerspruchsrecht gegen persönlich adressierte Wahlwerbung im Zusammenhang mit den Landtagswahlen

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 13.03.2024

Erfurt, 13.03.2024: Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Hierzu informiert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI):

Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden. Nutzen Sie hierzu das Formblatt auf der Internetseite des TLfDI unter:

https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/info/anlage_widerspruch_gegen_datenuebermittlung.pdf

Der TLfDI fordert die Bürgerinnen und Bürger zudem auf, ihm Fälle unberechtigter Wahlwerbung zu melden. Bitte melden Sie dem TLfDI auch, wenn Ihnen Wahlbefragungen, auch unter Einsatz technischen Geräts, seltsam vorkommen.

Der TLfDI wird sich solcher Angelegenheiten annehmen!

Tino Melzer
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt

www.tlfdi.de

Pressemitteilung des TLfDI: Tino Melzer hat sein Amt begonnen – seine Arbeit wird es vollenden!

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 12.03.2024

Erfurt, 12.03.2024: Am 1. März 2024 hat der Jurist Tino Melzer (41) sein Amt als Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in der gleichlautenden Behörde begonnen. Er ist am 2. Februar mit der erforderlichen Mehrheit im Thüringer Landtag in das Amt gewählt und am 1. März vereidigt worden. Tino Melzer studierte Rechtswissenschaft in Rostock und kommt aus dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), wo er als behördlicher Datenschützer und als Referent um Rechtsangelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Pharmazie und in Grundsatzfragen des Gesundheitsdatenschutzes tätig war. In seiner beruflichen Vergangenheit arbeitete Herr Melzer unter anderem als Justiziar bei dem Softwarehersteller Intershop Communications AG in Jena sowie als Legal Counsel für den Bereich Datenschutz Pharmazie und Forschung bei der Bayer AG in Berlin. Seine Priorität legt er auf den Gesundheitsdatenschutz und die Digitalisierung im Gesundheits– und Pflegebereich. Tino Melzer ist die Wichtigkeit eines starken Datenschutzes im Zeitalter der Digitalisierung und einer viel zu schnellen Flut an Informationen sehr bewusst. Er richtet seinen Blick in die Zukunft: Sein Fokus liegt u.a. auf der Forschung im Gesundheitswesen und die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Hierbei ist ihm wichtig, dass die Lebensqualität jedes einzelnen Menschen verbessert werden muss, ohne dabei den Schutz der Privatsphäre aus den Augen zu verlieren. „Die Digitalisierung verpflichtet unsere Datenschutzaufsichtsbehörden und damit auch den TLfDI, die Menschen einerseits noch stärker für das Thema Datenschutz auch im Gesundheitsbereich zu sensibilisieren, so Melzer. „Andererseits muss die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) konsequent in der Praxis umgesetzt werden damit das Handeln der beteiligten Akteure nachvollziehbar und transparent bleibt.“ Der TLfDI mit Sitz in Erfurt ist eine unabhängige oberste Landesbehörde mit derzeit 42 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Landesbeauftragte dieser Behörde ist für sechs Jahre vom Thüringer Landtag gewählt. Eine weitere Amtsperiode ist möglich.

Pressestelle
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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FAX: kein Klacks!

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 20.02.2024

Derzeit gibt es in einigen Bundesländern erneut die Diskussion, ob man Faxgeräte in den Behörden abschaffen sollte oder nicht. Dabei wird zum Teil nicht aus Datenschutzgründen argumentiert, sondern weil es sich um eine veraltete Technik handelt.

Der TLfDI möchte dies zum Anlass nehmen, die Problematik des Einsatzes aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beleuchten:

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BfDI fordert Einhaltung der Grundrechte bei Chatkontrolle

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 14.02.2024

Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) gehen aktuell in eine entscheidende Phase.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

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Herausgabe von Mitgliederlisten: Was Vereine und Parteien beachten müssen

Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13.02.2024

Immer wieder erreichen die Datenschutzbeauftragte Anfragen zu der Herausgabe von Mitgliederlisten eines Vereins oder einer Partei an einzelne Mitglieder, etwa um das Quorum für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erreichen. Die Offenlegung solcher Daten ist datenschutzrechtlich besonders brisant, wenn die Information über die Mitgliedschaft Rückschlüsse auf politische Haltungen oder sonstige besonders geschützte personenbezogene Daten zulassen. Das kann bei Parteien, Gewerkschaften oder Vereinen der queeren Community der Fall sein.

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