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Personenbezogene Daten über die Gesundheit unterliegen nach Art. 8 EG-Datenschutzrichtlinie einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot, das nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, aufgrund einzelstaatlicher Regelungen und Garantien, aufgehoben werden kann. Regelungen, die das Verarbeitungsverbot aufheben, sind in Deutschland beispielsweise im Rahmen der Verwaltung von Gesundheitsdiensten in den Büchern des Sozialgesetzbuches oder hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in den Landeskrankenhausgesetzen enthalten. Da diese Daten auch dem besonderen Schutz der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, ist eine Offenbarung nur durch gesetzliche Regelungen oder zum Beispiel aufgrund eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes straffrei zulässig bzw. wenn die betroffene Person die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person von der Schweigepflicht entbindet (Einwilligung).
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